Infos für Bauherren – Glossar
Ein Haus darf keine Gewohnheiten aufzwingen, sondern muss Raum für die Individualität seiner Bewohner lassen. Die Planung muss sich den Vorstellungen und Wünschen des Bauherrn anpassen.
Wir kümmern uns von der Planung bis zur Fertigstellung um die Verwirklichung Ihrer Vorstellungen. Dabei werden Voraussetzungen und Möglichkeiten besprochen sowie, wenn notwenig, Alternativen vorgeschlagen.
Amtlicher Lageplan: Bei den Katasterämtern (Liegenschaftsämtern) geführte Verzeichnisse mit Informationen über Form, Lage des Baukörpers, angrenzende Grundstücke etc.
Anschaffungskosten: Die Summe aller Aufwendungen, die im Falle eines Immobilienkaufes aufgewendet werden müssen. Diese setzten sich in der Regel zusammen aus:
– Kaufpreis für die Immobilie – Kosten für eine Vertragsvermittlung (Maklergebühr, entfällt bei SchlösserHaus) – Kosten für den Vertragsabschluss (Notar- / Gerichtskosten, Grundbuchgebühren).
Ferner evtl. anfallende Steuern (Grunderwerbsteuer) sowie anschaffungsnahe Aufwendungen. Diese Anschaffungskosten sind ggf. in Form der Absetzung für Abnutzung (Afa) steuerlich absetzungsfähig.
Außenanlagen: Alle Anlagen außerhalb des Hauses. Das sind in der Regel Mauern, Zäune, Türen, Tore und Schranken. Weiterhinr Einfriedungen, Geländebearbeitungen, Versorgungs- und Abwasseranlagen, Straßen und Wege, Treppen und Grünflächen.
Baubeschreibung: Erklärt die bei der Realisierung eines Bauvorhabens angewendeten Techniken und eingesetzten Materialien. Durch die Baubeschreibung kann die Bauweise eines Gebäudes besser beurteilt werden. Sie ist ein Bestandteil für den Antrag zur Erteilung der Baugenehmigung.
Baugenehmigung: Schriftlicher Bescheid der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung des Bauvorhabens. Die Baugenehmigung sagt aus, dass das beantragte Bauvorhaben in Abhängigkeit des Erfüllens bestimmter Auflagen ausgeführt werden darf. Die Auflagen richten sich nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Eine Baugehmigung ist zeitlich befristet und gebührenpflichtig.
Eventuell notwendige Spartenprüfungen durch Wasserwirtschafts- oder Straßenbauamt, Ausnahmen oder fehlende Unterlagen können die Genehmigungen verzögern.
Bebauungsplan: Der Bebauungsplan der Gemeinde gibt Aufschluss über die baurechtlichen Vorschriften. Dabei können Baubehörden eine bestimmten Bauweise vorschreiben. Zum Beispiel können Dachform, -neigung und -farbe oder gar die Art der Grundstückseinzäunung einheitlich geregelt sein. Ebenso kann vorgegeben sein, wieviel bebaut werden darf, welcher Mindestseitenabstand zum Nachbarn einzuhalten ist, welche Höhe das Gebäude haben darf oder wieviel Geschossflächen das Haus hat.
Baugenehmigung in Bebauungsplangebieten: Die Verfahren zur Baugenehmigung sind in den letzten Jahren vereinfacht worden. Dies trägt zur rascheren Abwicklung bei, wenn das Bauvorhaben ganz und gar den Maßgaben des Bebauungsplans sowie den bautechnischen Anforderungen entspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Bauunterlagen müssen bei den Gemeinden eingereicht werden.
Der Bauantrag muss mit allen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Die zugehörigen Baupläne müssen von einem Bauvorlageberechtigten erstellt sein. Die Gemeinde prüft den Antrag vorab und leitet ihn an die zuständige Genehmigungsbehörde weiter. Nach der Prüfung kann die Genehmigung meist nach zwei bis drei Monaten erteilt werden.
Bauabnahme: Die Bauabnahme ist die Gebrauchs- oder Schlussabnahme nach Fertigstellung des Rohbaus durch die Genehmigungsbehörde. Es wird geprüft, ob alle baugenehmigungsrechtlichen Auflagen erfüllt sind und der Bau plangerecht erstellt wurde.
Außerdem bezeichnet die Bauabnahme auch die Endabnahme des Baus oder einzelner Gewerke durch den Bauherrn.
Eigenkapital: Alle finanziellen Mittel, die einem Bauherrn und Darlehensnehmer für die Finanzierung neben dem Darlehen selbst zur Verfügung stehen. Dazu zählen Barmittel, Festgeld, Bank- und Sparguthaben sowie der Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren und Aktien. Weiterhin das im Eigentum stehende Baugrundstück, bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen sowie zu erbringende Eigenleistungen.
Erbbaurecht: Ein in der Regel zeitlich begrenztes Recht (meistens 99 Jahre), auf fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Das Grundstück wird gegen Zahlung eines Erbbauzinses „gemietet“.
Erschließung: Alle Maßnahmen, die für den Bau des Hauses notwendig sind, aber nicht im Baugrundstück selbst liegen. Z.B. der Anschluss an die Wasser- und Abwasserversorgung sowie die Anbindung an das Gas-, Strom- bzw. Telefonnetz. Für diese Anschlüsse ist im Allgemeinen die Gemeinde zuständig. Der Grundstückseigentümer wird je nach kommunaler Gebührenordnung an den Kosten beteiligt.
Grundbuch: Öffentliches Register, das beim Amtsgericht geführt wird und dort eingesehen werden kann. Im Grundbuch ist jedes Grundstück auf einem gesonderten Grundstücksblatt eingetragen. Es besteht aus dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen, die Auskunft über das Grundstück, die Eigentumsverhältnisse und die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen geben.
Grundbuchauszug: Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen. Einzusehen bei „berechtigtem“ Interesse (z.B. einer Kaufabsicht).